Die charakterlichen bzw. persönlichkeitsrelevanten Aspekte der Fahreignung werden in Anlage 4a (dort 1. b) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten) zum § 11, Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung beschrieben.
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Gegenstand der Fahreignungsuntersuchung ist nach Anlage 4a, (1.b) nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). Damit kann die charakterliche Eignung genauer bestimmt werden als eignungsrelevante Persönlichkeitseigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen des Straßenverkehrsteilnehmers.
Bei der Definition von Fahreignung ist zu bedenken, dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der - abhängig von einer bestimmten Fragestellung - einer weiteren Auslegung und Präzisierung bedarf.
Genau diese Auslegung und Konkretisierung der Fahreignungsbedenken nimmt die Führerscheinstelle vor, wenn sie einem verkehrsauffälligen Kraftfahrer sein auffälliges Verhalten mit Alkohol- Drogen oder Punkten schriftlich vorhält und eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet, um diese Zweifel an der Fahreignung anhand einer konkreten Fragestellung medizinisch-psychologisch abklären zu lassen.